Informationen zur Produktsicherheit (ProdSG) bei bedruckten Schlüsselbändern.
Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) erfordert eine Hersteller-Kennzeichnung aller Produkte und somit auch bei Lanyards mit Logo.
Die Kennzeichnung der Lanyards mit Logo muss gemäß der gesetzlichen Bestimmungen den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers des Verbraucherprodukts umfassen. Das Verbraucherprodukt ist weiterhin so zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann.
Die Kennzeichnung unserer Lanyards mit Logo nach ProdSG erfolgt standardmäßig mit der Adresse der Kandinsky Deutschland GmbH. Eine individuelle Kennzeichnung Ihrer bedruckten Schlüsselbänder ist auf Kundenwunsch jederzeit möglich. Um Verzögerungen zu vermeiden, benötigen wir dann bereits bei Auftragserteilung den gewünschten Namen und die Kontaktanschrift.
Detaillierte Informationen zum Produktsicherheitsgesetzt (ProdSG) finden Sie hier.
Weitere Detailinformationen zu ProdSG
Neues Produktsicherheitsgesetz – konkretere Vorgaben, schärfere Sanktionen
Am 1.12.2011 hat sich die Rechtsgrundlage für den Vertrieb von Werbeartikeln geändert: Das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) hat das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) abgelöst und bringt neue Vorgaben für die Vermarktung von Verbraucherprodukten sowie schärfe Sanktionen mit sich.
Für die Werbeartikel besonders wichtig:
Die Verbraucherprodukte müssen neben einer eindeutigen Identitätskennzeichnung auch den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder des Importeurs aufweisen, falls der Hersteller seinen Sitz nicht im Europäischen Wirtschaftsraum hat. Es handelt sich dabei um eine zustellungsfähige Adresse mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Im Rahmen der Indentifikationskennzeichnung reicht dagegen eine Bezeichnung des Produkts nach Ermessen des Herstellers.
Was ist neu?
Die Kontaktanschrift und Identitätskennzeichnung müssen immer auf dem Produkt selbst aufgebracht werden. Anbringung auf der Produktverpackung ausnahmsweise nur noch dann, wenn Kennzeichnung des Produkts selbst nicht möglich ist. Sobald das Produkt über andere Beschriftungen verfügt (z.B. Prägung), gilt das Argument technischer Schwierigkeiten nicht. Wenn ein Werbeartikel ohne Verpackung vertrieben wird, bleibt zur Kennzeichnung des Produkts ohnehin keine Alternative. Ein Ausweichen auf z.B. beigepackten Zettel ist gesetzlich nicht zulässig. Gefordert wird eine feste Verbindung zum Produkt, die in einem fest angebrachten Etikett oder einem Aufkleber bestehen kann.
Unabhängig von den Vorgaben des neuen Produktssicherheitsgesetzes bleibt wichtig zu wissen:
Für einige Werbeartikel gelten Spezialregelungen, die die Vorgaben des ProdSG „verdrängen“. Dies gilt insbesondere für Spielzeug und spielzeugnahe Produkte, für die seit 20.7.2011 die Vorgaben der neuen EG-Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG anzuwenden sind. Diese Richtlinie enthält wesentlich strengere Vorgaben als das neue ProdSG, die – anders als bei reinen Verbraucherprodukten – inzwischen zum Teil auch direkt für den Handel gelten.